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Gründung eGbR
Gesellschaftsregister (GbR)
Die Anmeldungen und Eintragungen von Gesellschaften aller Art gehört zu den Kernaufgaben des Notars. Neu hinzugetreten ist seit dem 1.1.2024 ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Gründung eGbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sich alle einverstanden erklären, kann freiwillig im Gesellschaftsregister des Gerichts eingetragen werden, das für ihren Sitz zuständig ist.
Ein faktischer Eintragungszwang besteht für Gesellschaften, die Rechte erwerben oder veräußern wollen, die ihrerseits in einem Register stehen. Das ist namentlich bei Grundstücken oder Anteilen an eingetragenen Gesellschaften der Fall. Für Grundstücke bedeutet das die Notwendigkeit einer Eintragung für sämtliche Verfügungen über ein eingetragenes Recht (§ 47 Abs. 2 GBO). Erfasst sind also auch Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechte Vormerkungen, Widersprüche etc.
Die Eintragungsentscheidung ist eine Grundlagenentscheidung, die von allen Gesellschaftern mitgetragen werden muss.
Aus einem Verweis auf die handelsrechtlichen Vorschriften zur Eintragung von Personengesellschaften ergibt sich, dass die Anmeldung von allen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form abgeben werden muss (§ 707b Nr. 2 BGB iVm § 12 Abs. 1 HGB).
In der Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister müssen laut § 707 Abs. 2 BGB folgende Angaben enthalten sein:
- Angaben zur Gesellschaft:
- a) den Namen,
- b) den Sitz und
- c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- Angaben zu jedem Gesellschafter:
- a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
- b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
- Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
- die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet; §707a Abs. 2 BGB.
Einen genauen Wortlaut für den Zusatz gibt das Gesetz nicht vor aus der Gesetzesbegründung lässt sich aber ein Hinweis auf die vergleichbare Regelung in § 19 Abs. 2 HGB entnehmen. Besteht die eGbR aus GmbHs wäre ein Zusatz wie „GmbH & Co.“ eGbR wohl nicht zu beanstanden. Der Zusatz „eGbRmbH“ wird dagegen wegen seines Irreführungspotentials für unzulässig gehalten.
Ist die Gesellschaft einmal registriert, kann sie nur aufgelöst werden, um sich wieder aus dem Register zu nehmen. Sie kann also nicht mit der Absicht, außerhalb des Registers weiterzumachen, gelöscht werden (§ 707a Abs. 4 BGB). Außerdem besteht eine Meldepflicht für die Änderung bestimmter Tatsachen (§ 707 Abs. 3, 734 Abs. 3, § 736c Abs. 1, § 738). Das sind z.B. Änderungen des Namens, Sitzes, der Anschrift oder der Vertretungsbefugnis; ebenso das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters sowie die Liquidation oder Fortsetzung.
Gründung Verein:
Vereinsgründung
Bei einer Vereinsgründung stimmen Sie sich bitte im Vorfeld mit dem Finanzamt ab
Änderung Vereinsregister
Unterschriftsbeglaubigung
Für die Gründung von Personengesellschaften wie OHG, Kommanditgesellschaften (KG), Partnerschaftsgesellschaften oder der Eintragung von Kaufleuten in das Handelsregister, genügt eine Unterschriftsbeglaubigung der Handelsregisteranmeldung (in der Regel von allen Gesellschaftern), die wir gerne für Sie entwerfen. Wir unterstützen Sie auch bei Erstellung von Gesellschaftsverträgen.
In einigen Fällen, ist auch der Gesellschaftsvertrag zu beurkunden insbesondere, wenn er auf den Erwerb eines Grundstücks gerichtet ist.
Wir unterstützen Sie außerdem bei der Gründung von Familiengesellschaften.