Testament

Es ist wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, wie man den Nachlass gestalten möchte. Dafür spricht nicht nur der Wunsch, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden oder einzelne Familienmitglieder zu versorgen. Eine Gestaltung kann auch erforderlich werden, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden oder um sicherzustellen, dass bestimmtes Vermögen in der Familie bleibt oder vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.

Nicht immer ist ein Notar erforderlich, häufig allerdings empfehlenswert. Nutzen Sie unser Formular zur Vorbereitung.

Gesetzliche Erbfolge: Ausgangspunkt erbrechtlicher Gestaltungsüberlegung ist die gesetzliche Erbfolge. Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt oder weitere ergänzende Verfügungen erfolgen sollen, z.B. Vermächtnisse von einzelnen Gegenständen, ergibt sich ein Regelungsbedarf. Dass kann auch dadurch angestoßen werden, wenn wegen eines Auslandsbezuges unsicher ist, ob die gesetzliche Erbfolge eingreift.

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Testament

  1. Testament: Ein Testament kann handschriftlich oder durch einen Notar erstellt werden. Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und Datum sowie Ort der Niederschrift enthalten. Die notarielle Form bietet größere Sicherheit, insbesondere bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen. Bei mittleren und größeren Vermögen oder Familienunternehmen ist auch die erbschaftssteuerliche Betrachtung wichtig.
  • Jeder Fall liegt zwar anders, es gibt aber auch bewährte Gestaltungen für spezielle Lebenssituationen, die im Einzelfall auf Ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden sollten. Bekannt ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Erben, die Kinder später als Schlusserben des länger Lebenden einsetzen (§ 2269 BGB). Weniger bekannt ist, dass diese Gestaltung nur bei kleinerem Vermögen erbschaftsteuerlich unbedenklich ist.  In Patchwork-Familien mit einseitigen und gemeinsamen Kindern oder bei Ehegatten, die im fortgeschrittenen Alter wiederheiraten passt ein „Berliner Testament“ auch selten.
  • Es gibt typische Gestaltungsvarianten für oder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, Stichwort „Geschiedenen Testament“, für Eltern mit gesundheitlich beeinträchtigten Kindern (so genanntes „Behindertentestament“), oder für Kinder, die auf staatlicher Hilfe angewiesen sind („Bedürftigen Testament“). Die Gestaltungen verhindern, dass Dritte auf die Erbmasse zugreifen können. um sie den Familienangehörigen möglichst umfangreich zukommen zulassen.
  • Unternehmertestamente: Regelung der Unternehmensnachfolge im Todesfall, sollten klar von der sonstigen Vermögensnachfolge getrennt werden. Dabei werden oft komplexe Lösungen wie Vor- und Nacherbschaft oder Gestaltungen mit Nießbrauch in Betracht gezogen, um die Unternehmenskontinuität und steuerliche Effizienz zu gewährleisten. Deutlich bessere Ergebnisse erzielt die Planung der Unternehmensnachfolge allerdings zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Damit vermeidet man nicht nur potenzielle Schwierigkeiten bei der Auslegung testamentarischer Verfügungen, sondern erlaubt es dem Unternehmer auch, seinen Nachfolger sorgfältig auszuwählen, einzuarbeiten und ihm das Unternehmen schrittweise zu übertragen, um den Übergang so reibungslos und steuerlich vorteilhaft wie möglich zu gestalten. Es können Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz oder die Implementierung einer Holding-Struktur und gesellschaftsrechtliche Nachfolgegestaltungen mit einbezogen werden.
  • Bei Familienunternehmen oder Immobilen, die teilweise gewerblich genutzt werden, sind steuerliche Aspekte wichtig (Sonderbetriebsvermögen). Vorsicht ist insbesondere bei Betriebsaufspaltungen (z.B. durch eine GmbH & Co KG) und der Übertragung von Betriebsvermögen geboten, um nicht ungewollt stille Reserven aufzudecken und steuerliche Nachteile zu provozieren.  Auch die Umwandlung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft kann zu sinnvollen Lösungen führen. In solchen Fällen bietet sich die enge Abstimmung der Steuerberater mit dem Notar an.

Gemeinschaftliche Testamente, stehen Volljährigen Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern offen. Anders als bei einfachen Testamenten besteht so die Möglichkeit, letztwilligen Anordnungen so miteinander zu verknüpfen, dass die Verfügungen beider Partner miteinander verbunden sind und nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können. Im Vergleich zu individuellen Testamenten bietet das gemeinschaftliche Testament den Vorteil, dass es eine gegenseitige Abhängigkeit der testamentarischen Wünsche erlaubt, was bei Einzeltestamenten nicht der Fall ist.

Ein Notar wird bei der Gestaltung über die ‚Bindung‘ der Verfügungen klarstellen, welche Verfügungen gegenseitig abhängig sind und welche unabhängig voneinander gelten. Dies trägt dazu bei, dass nach dem Tod eines Partners Klarheit über die testamentarischen Freiheiten des überlebenden Partners besteht.

Nutzen Sie unsere Formulare um einen Besprechungstermin vorzubereiten.

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Gemeinschaftliches Testament

Für Ehe- und Lebenspartner, die nicht voll geschäftsfähig sind, sowie für Verlobte, ist der Weg zu einem Erbvertrag gemäß § 2275 Abs. 2 BGB die einzige Option, Erbrechtliche Regelungen mit Bindungswirkung (Vergleichbar zu dem Ehegattentestament) zu errichten.

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Erbvertrag

Bei bestimmte Fallgestaltungen führen erbrechtliche Regelungen allein nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Lebzeitige Verfügungen, zum Beispiel Hausübergaben oder Maßnahmen zur Unternehmensnachfolge sind dann erforderlich. Das kann schon früh im Familienleben mit dem Gründen einer Familiengesellschaft (oder Stiftung) einhergehen. Über Familiengesellschaften kann Vermögen (z.B. Grundstücke und Wohnungen) eingebracht und alle 10 Jahre unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge an die nächste und gegebenenfalls übernächste Generation weitergegeben werden. Es können aber auch Maßnahmen erforderlich werden, wenn Privat- und Betriebsvermögen verstrickt sind, um böse steuerliche Überraschungen zu vermeiden.

Auch über gesellschaftsrechtliche Regelungen lässt sich (am Erbrecht vorbei) Vieles erreichen.

Wir unterstützen Sie gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bei der Suche der richtigen Gestaltung.

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Schenkung / Überlassung Immobilie

Weitere Informationen können Sie auf dem Informationsportal der Bundesnotarkammer finden: Vererben und Schenken | Notar.de

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Testament / Erbvertrag

Dr. Claas Oehler

Notar in Berlin
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geschäftsstelle: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

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