Verändern

Auch nach der Gründungsphase stehen wir den Gesellschaften zur Seite.

Änderungen der Satzung einer GmbH (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG) müssen beurkundet werden. Dazu zählen auch Kapitalmaßnahmen, wie Kapitalerhöhungen, Schaffung von genehmigtem Kapital, Kapitalherabsetzungen und sonstige Kapitalmaßnahmen. Auch der Verkauf und die Verpflichtung zum Verkauf von GmbH-Anteilen müssen beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Wenn der Notar an einer Veränderung der Anteile beteiligt war, muss er nach § 40 Abs. 2 GmbHG eine neue Gesellschafterliste erstellen und bescheinigen.

Typische weitere Felder, bei denen Notare z.B. im Leben einer GmbH eingebunden werden müssen sind: Zweigniederlassungen, Änderungen der Geschäftsführung (Änderung der Personen der Geschäftsführer, der Vertretungsbefugnis); Gesellschafterwechsel und wirtschaftliche Neugründung, Unternehmensverträge einer GmbH, Auflösung und Liquidation einer GmbH, die Fortsetzung einer GmbH.

Nicht zwingend beurkundungspflichtig sind hingegen die Einziehung von Anteilen, sowie die Teilung und die Vereinigung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG). auch die Auflösung der Gesellschaft unterliegt nicht der Beurkundung. Freilich sind diese Änderungen zum Handelsregister anzumelden.

Dr. Claas Oehler

Notar in Berlin
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geschäftsstelle: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

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