Einführung
Die Optimierung der Erbschaftssteuer ist ein zentrales Anliegen vieler Erblasser und Erben. Durch geschickte Gestaltung der Vermögensübertragung kann die steuerliche Belastung erheblich reduziert werden. Hier werden verschiedene Übertragungsmodelle, die Notaren zur Verfügung stehen, vorgestellt. Die Prüfung im Einzelfall und steuerliche Beratung kann das nicht ersetzen aber als Anregung für eigene Gestaltungsüberlegungen dienen.
1. Familienheimprivileg
Das Familienheimprivileg (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) ermöglicht es, das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus steuerfrei zu übertragen. Ein Beispiel für eine Übertragungsgestaltung damit, ist die sogenannte „Familienheimschaukel“. Dabei wird die Hälfte des Familienheims (oder das Ganze Familienheim) an den Ehepartner übertragen und anschließend zum Marktpreis zurückgekauft. Diese Gestaltung soll zu einer einer steuerfreien Übertragung von Barvermögen führen, da der Rückkauf als entgeltliches Geschäft gilt und keine Schenkung darstellt. Wichtig ist, dass der erwerbende Ehepartner über den Vermögensgegenstand tatsächlich verfügen kann, um Missbrauch zu vermeiden. Hier wird teilweise aber von einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen. Deshalb sollten hier lange Wartezeiten zwischen Schenkung und Rückkauf und ggf. ein Anlass für den Finanzbedarf der Ehefrau beim Rückkauf abgewartet werden. Durch Rechtsprechung ist das bisher nicht abgesichert.
2. Güterstandsschaukel
Ein weiteres effektives Modell ist die Güterstandsschaukel. Hierbei wechseln Ehegatten zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Durch diesen Wechsel können hohe Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden. Ein Beispiel ist die Übertragung des Familienheims bei Vereinbarung der Gütertrennung und anschließendem Rückwechsel zur Zugewinngemeinschaft. Diese Methode kann mehrfach angewendet werden, um sukzessive Vermögen zu übertragen und Steuern zu sparen
3. Übertragung an Kinder mit Nießbrauchsvorbehalt
Die Übertragung von Immobilien an Kinder unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist eine weitere bewährte Methode zur Reduktion der Erbschaftssteuer. Hierbei behalten sich die Eltern das Recht vor, die Erträge aus der Immobilie weiterhin zu nutzen, während das Eigentum bereits auf die Kinder übergeht. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Steuerwert der Immobilie abgezogen, was die Schenkungsteuerlast reduziert. Zudem kann bei späterer Weiterübertragung der Nießbrauch an den Kindern fortgeführt werden, um weitere steuerliche Vorteile zu erzielen
4. Nutzung von Gesellschaften (GbR/KG)
Die Einbringung von Vermögenswerten in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG) kann ebenfalls steuerliche Vorteile bieten. Dies ermöglicht die schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die nächste Generation unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge. Durch die Neuregelungen seit 2024 müssen GbRs, die am Grundstücksverkehr teilnehmen, im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Eine weitere Möglichkeit ist der Vorbehalt des Nießbrauchs an den Gesellschaftsanteilen, was zusätzliche steuerliche Erleichterungen bringen kann.
Hinweis
Die Optimierung der Erbschaftssteuer erfordert eine sorgfältige Planung und Kenntnis der verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Notare spielen dabei zwar eine Rolle als Ideengeber. Die individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater kann und soll das nicht ersetzen.
Für weiterführende Informationen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.