Adoption

Was ist eine Adoption und wie läuft sie ab?

Die Adoption, ist die „Annahme als Kind„. Sie etabliert ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis, unabhängig von der biologischen Abstammung. Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB).

Der Antrag auf „Annahme als Kind“ muss notariell beurkundet sein, § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB. Allerdings  entsteht die Adoption nicht bereits mit dem Antrag beim Notar. Die notarielle Urkunde muss zunächst mit weiteren Unterlagen beim Familiengericht eingereicht werden. Das Familiengerichts entscheidet dann. Mit dem (positiven) Beschluss des Familiengerichts wird die Annahme wirksam (§ 1752 Abs. 1 BGB).

Mit dem Antrag auf Kindesannahme müssen dem Familiengericht in der Regel folgende Unterlagen eingereicht werden:

Sterbeurkunde, wenn ein Elternteil des Kindes gestorben ist;

  • Heiratsurkunde der adoptierenden Eheleute;
  • Geburtsurkunde des Kindes;
  • Geburtsurkunde des Adoptierenden.
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des zu adoptierenden Kindes. Meist reicht hier eine Auskunft der Polizeibehörde.
  • Ärztliche Zeugnisse (es müssen nicht unbedingt amtsärztliche Zeugnisse sein) über das zu adoptierende Kind und den oder die Adoptierenden.
  • Bei Adoption eines minderjährigen Stiefkindes: Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9a Abs. 2 AdVermiG über die Beratung (das ist eine Pflichtberatung, die vorher durchgeführt werden muss).

Das Familiengericht fordert außerdem in den meisten Fällen weitere Unterlagen an:

  • Strafregisterauszug des oder der Adoptierenden;
  • Stellungnahme des Jugendamtes (§§ 189, 194 FamFG)
  • wenn das Kind oder der Adoptierende eine fremde Staatsangehörigkeit hat oder staatenlos ist oder der Adoptierende oder das Kind im Ausland wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, außerdem die Stellungnahme der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts, eventuell des Landesjugendamts

Ggf. sind weiter Voraussetzungen, z.B. die Einwilligung des Vaters vorzulegen.

Minderjährigen-Adoption vs. Volljährigen-Adoption:

Adoptionen werden häufig in Patchworkfamilien angestrebt, um einheitliche Verhältnisse zu schaffen. Dabei kommen sowohl eine Minderjährigenadoption als auch eine Volljährigenadoption in Betracht, die jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind.Bei Minderjährigen hat das Kindeswohl oberste Priorität. Volljährige können „sittlich gerechtfertigt“ adoptiert werden, wenn bereits eine Eltern-Kind-Beziehung besteht (§ 1767 BGB). Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Für die Adoption Volljähriger gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: 

Die Volljährigenadoption mit “schwacher Wirkung” und die Volljährigenadoption mit „starker Wirkung„, letztere kommt in der Wirkung der Minderjährigenadoption sehr nahe.

Die Unterschiede liegen in der Nähe des Verwandtschaftsgrades und der daraus resultierenden erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Folgen.

Bei einer Minderjährigenadoption und der Volljährigenadoption mit “starker Wirkung” sind die Auswirkungen gravierender: Der oder die Angenommene verliert die Verbindung zu der bisherigen Familie und bekommt eine neue Familie beim Annehmenden, die auch andere Familienmitglieder einschließt. Die ggf. weiteren vorhandenen Kinder bekommen also eine neue Schwester oder einen neuen Bruder; die Eltern des Annehmenden werden seine Großeltern. Es entstehen gegenseitige Erb-, Pflichtteils- und Unterhaltsrechte mit den spiegelbildlichen Pflichten.

Die Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung lässt die Rechtsbeziehungen des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bestehen. Die Wirkungen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkel) zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt. Allerdings geht die Unterhaltpflicht des Annehmenden vor, er/sie ist vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet (§ 1770 Abs. 3 BGB). Der Angenommene erbt also weiterhin von seinen leiblichen Eltern. Wenn der Adoptierte selbst stirbt, ohne Kinder zu haben, beerben ihn seine Adoptiv- und seine leiblichen Eltern. Wenn der Angenommene nach dem Annehmenden stirbt und dann ohne Kinder und ohne Testament ist, vererbt er bei einer Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung an seine leiblichen Verwandten.

Dr. Claas Oehler

Notar in Berlin
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geschäftsstelle: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

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