Ehebedingte Zuwendung
Ehebedingte Zuwendungen sind finanzielle oder sachliche Übertragungen zwischen Ehepartnern, die ohne die unmittelbare Erwartung einer Gegenleistung und im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erfolgen. Diese Form der Zuwendung unterscheidet sich von herkömmlichen Schenkungen dadurch, dass sie spezifische, innerhalb der Ehebeziehung entstehende Motivationen widerspiegelt und rechtliche Besonderheiten aufweist.
Die Gründe für Vermögensübertragungen in der Ehe oder Familie sind vielfältig.
Steuerliche Vorteile: Die Übertragung von Vermögenswerten kann unter bestimmten Umständen steuerliche Vorteile bieten, sowohl in Bezug auf die Einkommenssteuer als auch hinsichtlich von Schenkungs- oder Erbschaftsteuern. Bekannte Stichwörter sind die so genannte Güterstandsschaukel oder die Immobilienschaukel. Sie kann auch zur Vorbereitung der weiteren Verteilung von Vermögen in der Familie dienen. Solche Gestaltungen werden häufig von Steuerberatern angestoßen.
Ein anders Motiv ist der Schutz des Familienvermögens vor potenziellen Gläubigern oder im Falle einer Insolvenz sein. Ehebedingte Zuwendungen dienen auch dazu, wichtige Vermögenswerte innerhalb der Familie zu sichern und vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen.
Auch die Sicherstellung der Altersversorgung eines Partners oder die Förderung der Beziehung als eine Schicksals- und Wirtschaftsgemeinschaft kann ein Motiv sein.
Typische Beispiele sind:
- Die Errichtung oder der Erwerb eines gemeinsamen Eigenheims
- Die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien
- Investitionen in das von einem Partner geführte Familienunternehmen
- Güterstandsschaukel
Ehebedingte Zuwendungen werfen spezielle rechtliche Fragen auf, insbesondere im Falle einer Ehescheidung. Die Rückforderung solcher Zuwendungen ist ohne Regelung komplex und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel sind Rückforderungen aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen groben Undanks nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Eine Güterstandsschaukel dient der Vermeidung einer Schenkung: Sie erfolgt in der Regel zweistufig: (1) Zunächst findet durch einen Ehevertrag ein Wechsel vom gesetzlichen Güterstand in die Gütertrennung statt, wodurch ein Ausgleich des Zugewinns erfolgen muss (der mit geregelt wird). (2) In einem zweiten Schritt wechseln die Eheleute ebenfalls durch Ehevertrag zurück in den gesetzlichen Güterstand. Das verbessert gegenüber der Gütertrennung die gesetzlichen Erbquoten. Außerdem kann in der Zukunft erneut Zugewinn entstehen, der steuerfrei übertragen werden kann. Mit diesem Modell lässt sich steueroptimiert ausgleichen, wenn das Vermögen zwischen den Eheleuten ungleich verteilt ist. Das liegt daran, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich gem. §5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei ist. Bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (Wechsel in die Gütertrennung) entsteht nach dem Gesetz (§ 1378 Abs. 3 BGB) eine Zugewinnausgleichsforderung, die dann steuerlich privilegiert ist.
Häufig dient die Güterstandsschaukel nur der Vorbereitung weiterer Übertragungen, sodass die Steuerfreibeträge der Kinder nach jedem Elternteil besser ausgenutzt werden können.