General- und Vorsorgevollmacht
Die Erteilung einer General- und/oder Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, einer vertrauten Person die Befugnis zu erteilen, für Sie zu handeln oder in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, sollte Ihnen dies selbst nicht mehr möglich sein.
Obwohl für die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (§ 167 Abs. 2 BGB), hat die Wahl der Form wesentliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Akzeptanz der Vollmacht.
Für bestimmte Entscheidungsbereiche, wie ärztliche Maßnahmen, freiheitsentziehende Unterbringung oder ärztliche Zwangsmaßnahmen, ist zum einen die schriftliche Form der Vollmacht vorgeschrieben; zum anderen müssen diese Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht benannt werden (§ 1820 Abs. 2 BGB).
Wenn Sie Immobilien besitzen, verlangt das Grundbuchamt alle Erklärungen und Nachweise in öffentlich beglaubigter Form. Das meint nicht nur Kaufverträge (§ 311b BGB), sondern alle Vorgänge, etwa das Bestellen oder Löschen von Nießbrauch oder Wohnrechten. In einigen Fällen genügen dafür einfache beglaubigte Vollmachten, die aber bei nicht nur kurzfristigen Maßnahmen nachteilig sein können.
Die sicherste Variante ist die notarielle Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht. Damit ist nämlich auch die Feststellung der Geschäftsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 BeurkG) des Vollmachtgebers verbunden, die gelegentlich vom Grundbuchamt bezweifelt wird. Außerdem haben beurkundete Vollmachten einen höheren Beweis- und Aussagewert. Sie genießen allgemein eine hohe Akzeptanz. Darüber hinaus ermöglicht die notarielle Beurkundung eine umfassende Beratung und sorgt für eine zweifelsfreie Wiedergabe Ihrer Wünsche und Anweisungen.
Ein weiterer Vorteil bei beurkundeten Vollmachten liegt darin, dass bei dem Verlust der Urkunde erneute Ausfertigungen erteilt werden können. Bei „nur beglaubigten“ Vollmachten ist dies nicht möglich.
Eine transmortale, also über den Tod hinaus gültige, Vorsorgevollmacht hilft enorm im Rahmen der Nachlassabwicklung. Damit ist z.B. der Verkauf einer Immobilie auch ohne Erbschein möglich.
Eine notarielle Vorsorgevollmacht sollte ein essenzieller Bestandteil Ihrer persönlichen Vorsorgeplanung sein.
Besteht der Verdacht eines Missbrauchs der Vorsorgevollmacht, kann ein Gericht anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht vorübergehend nicht ausüben darf. Dadurch kann eine wirksame Vollmacht bei einem noch nicht bestätigten Missbrauchsverdacht kurzfristig „außer Kraft gesetzt“ werden, ohne sie sogleich widerrufen zu müssen. Zerstreut sich der Verdacht, ist die Vollmacht nicht verloren.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: Die Vorsorgevollmacht | Zentrales Vorsorgeregister