Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer verstorbenen Person geschieht. In Deutschland geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession).
Es ist wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, wie man den Nachlass gestalten möchte. Dafür spricht nicht nur der Wunsch, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden oder einzelne Familienmitglieder zu versorgen. Eine Gestaltung kann z.B. erforderlich werden, um steuerliche Lasten zu vermeiden oder um sicherzustellen, dass Vermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.
Nicht immer ist ein Notar erforderlich, häufig allerdings empfehlenswert.
Gesetzliche Erbfolge:
Ausgangspunkt erbrechtlicher Gestaltungsüberlegung ist die gesetzliche Erbfolge. Mitunter deckt sich der Wille des oder der Erblassers mit Regelungen, die das Gesetz in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) quasi als Standard vorgibt. Die Erben werden dort in Ordnungen eingeteilt, wobei Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten und nahe Verwandte des Erblassers Vorrang haben. Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise einen Ehegatten (im gesetzlichen Güterstand) und zwei Kinder, so erbt nach der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau zu ½ und jedes Kind zu ¼. Sie bilden dann zu dritt eine Erbengemeinschaft. Moderne Familienentwürfe ohne Heirat oder Patchworkfamilien sind im Gesetz hingegen nicht optimal abgebildet.
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt oder ergänzende Verfügungen, z.B. Vermächtnisse von einzelnen Gegenständen gewünscht sind, bedarf es meistens einer Regelung. Ebenso, wenn wegen eines Auslandsbezuges unsicher ist, ob die gesetzliche Erbfolge eingreifen kann.
Gestaltungen:
Eine erbrechtliche Gestaltung ist nicht auf Testamente beschränkt. Für die Nachlassgestaltung stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung: Dazu gehören auch der Erbvertrag, Vermächtnisse, Vor-Vermächtnisse, Auflagen, Anordnungen, Vor- und Nacherbfolgeregelungen und auch über gesellschaftsrechtliche Regelungen lässt sich (am Erbrecht vorbei) Vieles erreichen.
Die Gestaltungsfreiheit wird von zwingenden erbrechtlichen Regelungen, etwa dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht begrenzt. Unter Mitwirkung der Betroffenen lassen sich dennoch auch hier über Erb- oder Pflichtteilsverzichte viele Gestaltungswünsche verwirklichen.
Bei einigen Fallgestaltungen führen erbrechtliche Regelungen allein nicht zu den gewünschten Ergebnissen. Lebzeitige Verfügungen, zum Beispiel Hausübergaben oder Maßnahmen zur Unternehmensnachfolge sind dann erforderlich. Das kann schon früh im Familienleben mit dem Gründen einer Familiengesellschaft (oder Stiftung) einhergehen. Über Familiengesellschaften kann Vermögen (z.B. Grundstücke und Wohnungen) eingebracht und alle 10 Jahre unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge an die nächste und gegebenenfalls übernächste Generation weitergegeben werden. Wenn Privat- und Betriebsvermögen verstrickt sind vermeidet eine rechtzeitige Gestaltung unangenehme steuerliche Überraschungen. Wir unterstützen Sie gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bei der Suche der richtigen Gestaltung.
Testament und Erbvertrag
Ein Testament kann handschriftlich oder durch einen Notar erstellt werden.
Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und soll Datum sowie Ort der Niederschrift enthalten.
Die notarielle Form bietet größere Sicherheit und empfiehlt sich insbesondere bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen. Bei mittleren und größeren Vermögen ist die erbschaftssteuerliche Betrachtung wichtig. Nutzen Sie gerne unsere Formulare um erste Daten zu übermitteln. Wir können dann einen Termin für eine Vorbesprechung vereinbaren.
Testament
Jeder Fall liegt zwar anders, es gibt aber auch bewährte Gestaltungen für spezielle Lebenssituationen, die dennoch im Einzelfall auf Ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden sollten. Bekannt ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Erben, die Kinder später als Schlusserben des länger Lebenden einsetzen (§ 2269 BGB). Weniger bekannt ist leider, dass diese Gestaltung nur bei kleinerem Vermögen erbschaftsteuerlich unbedenklich ist. Auch in Patchwork-Familien mit einseitigen und gemeinsamen Kindern oder bei Ehegatten, die im fortgeschrittenen Alter wieder heiraten, passt ein „Berliner Testament“ selten.
Dennoch gibt es typische Gestaltungsvarianten die Ihnen Ihr Notar empfehlen kann. Bestimmte Gestaltungen verhindern etwa, dass Dritte auf die Erbmasse zugreifen können, um sie den Familienangehörigen oder Kindern möglichst umfangreich zukommen zulassen. Für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gibt es ein „Geschiedenen Testament“ in dem auch die Vermögenssorge für etwaige Kinder mit geregelt wird um zu verhindern, dass der geschiedene Ehegatte über den Umweg des Sorgerechts über das an die Kinder vererbte Vermögen verfügen kann. Für Eltern mit gesundheitlich beeinträchtigten Kindern soll das so genannte „Behindertentestament“ dafür sorgen, dass möglichst viel Vermögen aus dem Erbe in die zusätzliche Pflege und Betreuung der Kinder fließt und nicht durch den Übergang auf den Sozialhilfeträger aufgezehrt wird. Eine ähnliche Stoßrichtung verfolgt für verschuldete Kinder (bzw. Kinder, die auf staatlicher Hilfe angewiesen sind) das „Bedürftigen Testament“.
Unternehmertestamente: Regelung der Unternehmensnachfolge im Todesfall, sollten klar von der sonstigen Vermögensnachfolge getrennt werden. Dabei werden oft komplexe Lösungen wie Vor- und Nacherbschaft oder Gestaltungen mit Nießbrauch in Betracht gezogen, um die Unternehmenskontinuität und steuerliche Effizienz zu gewährleisten.
Unternehmensnachfolge besser zu Lebzeiten gestalten
Deutlich bessere Ergebnisse erzielt die Planung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Damit vermeidet man nicht nur potenzielle Schwierigkeiten bei der Auslegung testamentarischer Verfügungen, sondern erlaubt es dem Unternehmer auch, seinen Nachfolger sorgfältig auszuwählen, einzuarbeiten und ihm das Unternehmen schrittweise zu übertragen, um den Übergang so reibungslos und steuerlich vorteilhaft wie möglich zu gestalten. Es können Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz oder die Implementierung einer Holding-Struktur und gesellschaftsrechtliche Nachfolgegestaltungen in Betracht gezogen werden.
- Vorsicht ist insbesondere bei Betriebsaufspaltungen (z.B. durch eine GmbH & Co KG) und der Übertragung von Betriebsvermögen geboten, um nicht ungewollt stille Reserven aufzudecken und steuerliche Nachteile zu provozieren. Die „Umschichtung“ von Sonderbetriebsvermögen oder die Umwandlung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft kann zu sinnvollen Lösungen führen.
Erbvertrag:
Der Erbvertrag ist Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird. Eine erbvertragliche Vereinbarung, bietet mehr gestalterische Freiheit für die Bindungswirkung als ein Testament und erfordert keine amtliche Verwahrung. Während mit einem Testament nur Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) wechselbezügliche Verfügungen mit einer Bindungswirkung vornehmen können, steht diese Möglichkeit über einen Erbvertrag allen natürlichen Personen zu.
Notarielle Testamente müssen in dem von der Bundesnotarkammer geführten zentralen Testamentsregister registriert werden, um sicherzustellen, dass erbfolgerelevante Urkunden im Sterbefall schnell aufgefunden werden können.
Es ist wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, wie man seinen Nachlass gestalten möchte. Ein Notar kann Sie dabei unterstützen, ein Testament zu errichten, das Ihren Wünschen entspricht und rechtlich wirksam ist. Notare nehmen sich Zeit, um die individuellen Wünsche und die besonderen Umstände Ihres Lebens zu verstehen. Das beginnt mit einer gründlichen Erforschung Ihrer Absichten, einer Analyse Ihrer familiären und finanziellen Situation und einem offenen (vertraulichen) Gespräch über Ihre persönlichen Beziehungen, einschließlich derjenigen zu Schwiegerkindern sowie den Charaktereigenschaften und Fähigkeiten Ihrer Familienmitglieder.
Sonstige Tätigkeiten im Erbrecht
Weitere typische notarielle Tätigkeiten im Erbrecht sind Erbscheinsanträge oder die Beglaubigung von Erbausschlagungen.
Erbscheinsantrag.
Erbscheinsantrag
Erbausschlagung:
Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen. Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist aber öffentlich zu beglaubigen. Mitunter sind die Nachlassgerichte überlastet und verweisen die Betroffene an einen Notar. Auch wenn der Notar die Unterschrift beglaubigen kann, müssen die Betroffen dennoch dafür sorgen, dass die Originalerklärung rechtzeitig bei dem Nachlassgericht zugeht.