Erbscheinsantrag

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Erbscheinsantrag

Als Erbe müssen Sie sich darüber Gedanken machen, ob Sie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigen.

Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die vom Nachlassgericht ausgestellt wird und den Erben sowie dessen Erbteil ausweist.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient dem gleichen Zweck, kann aber in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden.

Falls Grundstücke oder Wohnungen zum Nachlass gehören und kein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt, wird häufig ein Erbschein benötigt, um das Grundbuch berichtigen zu lassen. Um einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, müssen Sie einige Informationen und Unterlagen bereithalten. Die folgende Checkliste soll Ihnen dabei helfen, sich auf den Antrag vorzubereiten:

  • Welche Art von Erbschein oder Europäischem Nachlasszeugnis wird beantragt?
  • Handelt es sich um eine gesetzliche oder eine testamentarische Erbfolge?
  • Gibt es mehrere Erben?
  • Wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet?
  • Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Das zuständige Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, kann die Zuständigkeit nach anderen Kriterien bestimmt werden, zum Beispiel nach der Staatsangehörigkeit, dem Ort des Todes oder dem Ort des Nachlasses.

In manchen Fällen kann auch die Europäische Erbrechtsverordnung die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründen.

Nutzen Sie unser Formular um einen Erbscheinsantrag vorzubereiten, wir melden uns dann mit Terminvorschlägen

Wer kann einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen?

Grundsätzlich ist jeder Erbe berechtigt, einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Außerdem können auch Personen, die ein Recht am Nachlass haben, wie zum Beispiel Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder Gläubiger, einen Antrag stellen. Der Antrag kann von einer einzelnen Person oder gemeinsam von mehreren Personen gestellt werden.

Angabe im Erbscheinsantrag: Was muss der Antragsteller über sich selbst angeben?

Der Antragsteller muss seinen vollständigen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seine verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser angeben.

Angabe im Erbscheinsantrag: Was muss der Antragsteller über den Erblasser angeben?

Der Antragsteller muss den vollständigen Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, das Sterbedatum, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit und den Güterstand des Erblassers angeben. Außerdem muss er eine Sterbeurkunde oder ein anderes amtliches Todeszeugnis vorlegen.

Angabe im Erbscheinsantrag: Gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen?

Der Antragsteller muss angeben, ob er kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen wurde. Bei einer gesetzlichen Erbfolge muss er die gesetzlichen Erben sowie deren Erbquoten ermitteln. Dabei muss er auch eventuelle Verfügungen von Todes wegen berücksichtigen, die die gesetzliche Erbfolge ausschließen oder beeinflussen können.

Bei einer testamentarischen Erbfolge muss er die Verfügung von Todes wegen genau bezeichnen, zum Beispiel Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament. Er muss auch angeben, wann und wo die Verfügung von Todes wegen errichtet und verwahrt wurde. Wenn eine Nacherbfolge oder eine Ersatznacherbfolge angeordnet wurde, muss er die Namen der berufenen Personen nennen. Er muss auch versichern, dass ihm keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind.

Angabe im Erbscheinsantrag: Gibt es Personen, die den Erben von der Erbfolge ausschließen oder deren Erbteil mindern würden?

Der Antragsteller muss angeben, ob es Personen gibt oder gab, die den Erben von der Erbfolge ausschließen oder deren Erbteil mindern würden, zum Beispiel durch Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Pflichtteilsentziehung oder Enterbung. Wenn solche Personen vorhanden sind oder waren, muss er die Art und Weise ihres Wegfalls angeben, zum Beispiel durch Tod, Erbausschlagung oder Verjährung.

Angabe im Erbscheinsantrag: Gibt es einen Rechtsstreit über das Erbrecht?

Der Antragsteller muss angeben, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist oder war, zum Beispiel eine Klage auf Erbscheinserteilung, Anfechtung, Herausgabe oder Pflichtteil. Wenn ein Rechtsstreit anhängig ist, muss er das zuständige Gericht und das Aktenzeichen nennen.

Angabe im Erbscheinsantrag: Gibt es eine Testamentsvollstreckung?

Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, muss der Name des Testamentsvollstreckers genannt und nachweisen werden, dass dieser das Amt angenommen hat. Es muss auch angeben werden, ob die Testamentsvollstreckung gegenständlich beschränkt ist oder nicht.

Angabe im Erbscheinsantrag: Wie hoch ist der Wert des Nachlasses?

Der Wert des reinen Nachlasses (Wert des Nachlasses abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten) muss angegeben, notfalls geschätzt werden.

Angabe im Erbscheinsantrag: Annahme der Erbschaft: Haben die Erben die Erbschaft angenommen?

Der Antragsteller muss erklären, ob er und die anderen Erben die Erbschaft angenommen haben oder nicht. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der Erbe sich wie ein Erbe verhält, zum Beispiel indem er den Nachlass verwaltet, verteilt oder verkauft. Die Erbschaft gilt auch als angenommen, wenn der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft die Ausschlagung erklärt.

Angabe im Erbscheinsantrag: Was muss der Antragsteller versichern?

Der Antragsteller muss gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG, eidesstattlich versichern, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht. Die eidesstattliche Versicherung kann bei dem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden.

Welche Unterlagen muss der Antragsteller vorlegen?

 Der Antragsteller muss alle öffentlichen Urkunden vorlegen, die zur Feststellung der Erbfolge erforderlich sind, zum Beispiel Personenstandsurkunden, Testamente, Erbverträge, Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse. Die Urkunden müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Ausländische Urkunden müssen gegebenenfalls übersetzt und mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden.

Das Nachlassgericht wird den Antrag prüfen und entscheiden, ob der beantragte Erbschein erteilt wird oder nicht. Die Dauer des Verfahrens hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab. In der Regel müssen Sie mit sechs Wochen oder einigen Monaten rechnen, bis Sie den Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis in Händen halten.

Weitere Informationen der Bundesnotarkammer finden Sie hier:

Vererben und Schenken | Notar.de

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Dr. Claas Oehler

Notar in Berlin
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geschäftsstelle: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

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