Erbvertrag

Die Entscheidung zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und einem Erbvertrag hängt primär von der gewünschten Bindung der Beteiligten an Ihre Verfügungen ab. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, das ausschließlich von Ehepartnern errichtet werden kann, steht der Erbvertrag jedem voll Geschäftsfähigen offen.

Während Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament unter Lebenden beider Erblasser widerrufen werden können, schafft der Erbvertrag eine feste vertragliche Bindung an die getroffenen Verfügungen, die nur unter bestimmten Umständen gelockert werden kann.

Nach einer Scheidung werden Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich unwirksam, es sei denn, es ist ein anderer Wille erkennbar. Diese Regelung gilt ähnlich für den Erbvertrag, mit der Erweiterung, dass auch Verfügungen zugunsten Dritter betroffen sein können.

Außerdem kann der Erbvertrag mit anderen Vereinbarungen verbunden werden, häufig ist dies bei Eheverträgen oder Pflichtteilsverzichten, was in bestimmten Situationen von Vorteil sein kann.

Formular

Testament / Erbvertrag

Dr. Claas Oehler

Notar in Berlin
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geschäftsstelle: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

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