Allgemein
Eine Kapitalerhöhung in der GmbH erfordert einen Satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter gemäß §§ 55 ff. und § 53 Abs. 1 und 2 GmbHG und korrespondierende Übernahmeerklärungen. Der Beschluss muss den Erhöhungsbetrag klar festlegen.
Satzungsänderung GmbH/UG
Zulässig ist auch die Angabe eines Höchst- oder Mindestbetrags mit festgelegtem Endzeitpunkt für die Übernahme der neuen Geschäftsanteile. Eine vollständige Einzahlung des bisherigen Stammkapitals ist bei der GmbH nicht erforderlich. Der Erhöhungsbetrag muss nicht voll eingezahlt werden, es genügt, dass auf jeden neuen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt die Hälfte eingezahlt wird. Anders verhält es sich bei der UG (haftungsbeschränkt): die Anmeldung der Erhöhung darf gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG erst erfolgen, wenn das erhöhte Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Wird allerdings eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR beschlossen wird, entfallen die Beschränkungen bei der UG (Pflicht zur Volleinzahlung und das Verbot von Sacheinlagen).
Minderzahlungen auf eine Einlage können nicht durch Mehrzahlungen auf andere Anteile ausgeglichen werden.
Grundsätzlich ist für einstimmige Kapitalerhöhungen auch die Beurkundung im Onlineverfahren zugelassen. Nähere Informationen finden Sie hier: Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht | Notar.de
Die Kapitalerhöhung erfordert zusätzlich zu dem Erhöhungsbeschluss noch die Übernahme der neuen Geschäftsanteile. Die Übernahmeerklärung muss öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Bei minderjährigen Gesellschaftern ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister erfolgt durch alle Geschäftsführer. Die Anmeldung muss den geänderten Inhalt des Gesellschaftsvertrags hervorheben und eine entsprechende Versicherung nach § 57 Abs. 2 S. 1 GmbHG beinhalten.
Unterlagen für die Anmeldung:
Der Anmeldung sind gemäß § 57 Abs. 3 GmbHG folgende Unterlagen beizufügen:
- Eine notariell beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Kapitalerhöhung
- Beglaubigte oder beurkundete Übernahmeerklärungen
- Eine Liste der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG), die von allen Geschäftsführern unterzeichnet
- Der neue Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, mit Notarbescheinigung
- Eine aktuelle, vom Notar erstellte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG, die die neuen Anteile, die mit der Eintragung der Kapitalerhöhung entstehen, berücksichtigt und entsprechend in der Veränderungsspalte hervorhebt. Diese wird allerdings erst mit Wirkung auf die Eintragung der Kapitalerhöhung eingereicht.
Übernahmeerklärungen und Vollmachten
Für Übernahmeerklärungen, die durch einen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten abgegeben werden (wie es bei Finanzierungsrunden üblich ist), muss die Vollmacht zumindest notariell beglaubigt sein. Die Vertretungsbefugnis von Personen ist ähnlich wie bei der Neugründung einer GmbH, durch einen beglaubigten Registerauszug oder eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 oder 3 BNotO nachzuweisen.
Existenz- und Vertretungsnachweise
Für ausländische Gesellschaften sind die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und die Vertretungsmacht der für sie Handelnden nach dem für die ausländische Gesellschaft maßgeblichen Recht in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (vgl. § 2 Abs. 2 GmbHG – analog bei Kapitalerhöhungen), § 23 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Anforderungen an die Nachweise richten sich nach deutschem Recht. Bei ausländischen Handelsregistern, die mit dem inländischen Handelsregister vergleichbar sind, können wir diese Nachweise für Sie einholen und Notarbescheinigungen (§ 21 BNotO) erstellen.
Bei der Beteiligung anderer ausländischer Gesellschafter, kann das Beibringen der erforderlichen Existenz- und Vertretungsnachweise (sowie der ausreichend beglaubigten Vollmacht) herausfordernd sein. Binden Sie uns gerne ein. Wir unterstützten bei der Einholung mit Vorlagen und Hinweisen und können ggf. erprobte Vorlagen bereitstellen.