Gründung GmbH & Co KG

Die GmbH & Co. KG ist als hybride Rechtsform eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Komplementärin kann auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als „kleine GmbH“ sein, die Gesellschaft firmiert dann als „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“.

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Gründung GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist steuerlich eine transparente Gesellschaft, d.h. sie ist selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern zugerechnet, die diese in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben müssen; auf Antrag der Gesellschaft kann aber auch die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gewählt werden (§ 1a KStG).

Zivilrechtlich erlaubt die GmbH & Co. KG eine flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern. Sie kann als Fonds-, Familien- oder Publikumsgesellschaft ausgestaltet werden. Eine besondere Gestaltungsvariante ist die Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft nach der Gründung die Anteile ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin erwirbt (§ 170 Abs. 2 HGB).

Wie gründet man eine GmbH & Co. KG?

Zur Gründung einer GmbH & Co. KG, sind folgende Schritte erforderlich:

Gründung einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Dazu muss ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet und die GmbH ins Handelsregister eingetragen werden. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, wovon mindestens die Hälfte eingezahlt werden muss. Außerdem muss die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die die Gesellschaft nach außen vertreten.

Gründung einer Kommanditgesellschaft: Hierfür ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen der GmbH und mindestens einem Kommanditisten abzuschließen. Er kann grundsätzlich formfrei sollte jedoch mindestens schriftlich abgeschlossen werden. In einigen Fällen ist er auch zu beurkunden. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Haftsumme, die frei vereinbart werden kann. Haftsumme und Einlagen können sich unterscheiden.

Auch die KG muss beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden, wobei das Registergericht der GmbH anzugeben ist. Da auf dem Registerblatt der KG das Registergericht der GmbH anzugeben ist, wird bei parallel angemeldeten Eintragungsverfahren häufig die Voreintragung der GmbH vom Gericht abgewartet. Die Eintragung erfolgt unter der Firma der KG mit dem Zusatz „GmbH & Co.“ und dem Rechtsformzusatz „KG“. Mit der Eintragung entsteht die GmbH & Co. KG als eigene juristische Person.

Eine GmbH & Co. KG kann auch durch mittelbare Gründung entstehen, indem eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in eine bestehende KG oder OHG eintritt. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag der KG oder OHG entsprechend geändert und die Eintragung der GmbH & Co. KG zum Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung der GmbH & Co. KG sind folgende Angaben erforderlich:

– Firma, Sitz und Registergericht der Komplementär-GmbH

– die Firma, den Sitz und das Registergericht der KG; die inländische Geschäftsanschrift (bzw. Geschäftsanschrift in der EU) muss mit dem Sitz übereinstimmen; dabei kommt es allein auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an, da Personengesellschaften nicht einen unterschiedlichen gesellschaftsvertraglichen und tatsächlichen Sitz haben können. Der Sitz der Gesellschaft kann jedoch von dem der Komplementär-GmbH abweichen.

– Der Zusatz „GmbH & Co.“ und der Rechtsformzusatz „KG“ in der Firma der KG

– die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Wohnorte und Haftsummen der Kommanditisten

– die allgemeine Vertretungsbefugnis der GmbH für die KG und etwaige besondere Vertretungsbefugnisse einzelner persönlich haftender Gesellschafter

– die Befreiung der GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB, soweit erteilt, und deren Umfang

– Die Versicherung, dass die KG noch nicht in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern der KG, also auch von den Kommanditisten, zu in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Unterschriften sind also notariell zu beglaubigen, wobei auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes zulässig ist. Vollmachten müssen ebenfalls beglaubigt sein. Für die GmbH unterzeichnen ihre Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl; die Anmeldung kann für die GmbH auch von einem Prokuristen erklärt werden, da das Unternehmen der GmbH nicht betroffen ist.

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Gründung GmbH & Co. KG

Dr. Claas Oehler

Notar in Berlin
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geschäftsstelle: Schönhauser Allee 10-11, 10119 Berlin

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