Für die Beglaubigung von Unterschriften, zum Beispiel bei Genehmigungserklärungen, Verwalterzustimmungen, Vollmachten oder Handelsregisteranmeldungen schreiben sie uns gerne eine E-Mail oder nutzen Sie das Onlineformular. Es hilft uns, wenn Sie dabei einen Scan des betreffenden Dokuments zusenden. Wir vereinbaren dann einen Termin für die Unterschriftsbeglaubigung. Wenn Sie kurzfristig Vollmachten, beispielsweise für eine Finanzierungsrunde benötigen, übermitteln Sie uns gerne auch das Worddokument, damit wir ggf. Anpassungen vornehmen oder Notarbescheinigungen ergänzen können.
Unterschriftsbeglaubigung
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift dient dem vollen Beweis der Echtheit der Unterschrift und der Identität des Unterzeichners. Dabei muss der Vorgang der Unterschriftsleistung persönlich vor dem Notar vollzogen oder persönlich gegenüber dem Notar anerkannt werden. Kürzlich wurden zudem Regelungen für die Beurkundung per Videokommunikation, vor allem im gesellschaftsrechtlichen Bereich, eingeführt, die die Anforderungen an die moderne und digitale Notarpraxis anpassen.
Dazu können Sie sich hier registrieren, bzw. ein Verfahren einleiten:
Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht | Notar.de
Wichtig ist, dass die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens nur wirksam ist, wenn diese in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Der Begriff der Unterschrift umfasst dabei jede Form des Namenszugs, einschließlich Künstlernamen oder Unterschriften in fremden Schriftzeichen, solange die Identität des Ausstellers feststellbar ist. Das gilt entsprechend bei der Onlinebeglaubigung.
Beglaubigung von Dokumenten
Wenn Sie beglaubigte Abschriften von Dokumenten (Zeugnisse/Pass etc.) benötigen, geben Sie diese bitte am Empfang ab. Sie können die beglaubigten Abschriften in der Regel am gleichen Tag wieder abholen.
Für Beglaubigungen von Dokumenten beträgt die Mindestgebühr 10,00 € je Dokument, im Übrigen ist 1,00 € je Seite zu erheben. Bei fremdsprachigen Vermerken erhöht sich die Gebühr um 30%.
Beglaubigte Handelsregisterauszüge können Notare nicht erstellen. Diese erhalten Sie nur beim Handelsregister. Notare können allerdings Notarbescheinigungen zum Inhalt des Handelsregisters erstellen, die in der Regel für die Geldwäsche rechtlichen Prozesse (KYC/AML) ausreichend sind.