Bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften (z.B. Grundstückskaufvertrag oder Überlassungsvertrag) in der Sie ohne Vollmacht oder nicht in der richtigen Form vertreten wurden, bedarf es oft der Nachgenehmigung in öffentlich beglaubigter Form (i.d.R. Unterschriftsbeglaubigung). Dabei muss der Vorgang der Unterschriftsleistung persönlich vor dem Notar vollzogen oder persönlich gegenüber dem Notar anerkannt werden.
Dafür erhalten Sie in den allermeisten Fällen von dem Notar, bei dem das Geschäft beurkundet wurde, eine bereit vorbereitete Genehmigungserklärung (das ist kostengünstiger), die Sie uns bitte vorab als Scan zusenden. Nutzen Sie unser Onlineformular für die Vorbereitung:
Unterschriftsbeglaubigung
Wichtig ist, dass die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens nur wirksam ist, wenn diese in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Der Begriff der Unterschrift umfasst dabei jede Form des Namenszugs, einschließlich Künstlernamen oder Unterschriften in fremden Schriftzeichen, solange die Identität des Ausstellers feststellbar ist.