Immobilienangelegenheiten spielen eine zentrale Rolle in der notariellen Praxis – auch bei uns. Das reicht vom Hauskaufvertrag oder Wohnungskauf nebst Eintragung von Grundschulden oder anderen Lasten, die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (lebzeitige Übertragungen) über Erbauseinandersetzungen bis hin zu komplexeren Bauträgervorhaben oder Teilungsvorhaben.
Immobilienkaufverträge
Der Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks bzw. einer Wohnung ist nicht selten mit einer wichtigen finanziellen Entscheidung für die Parteien verbunden. Der Käufer muss erhebliche Summen investieren und oft Darlehen aufnehmen, für den Verkäufer ist die Immobilie zumindest ein wesentlicher, wenn nicht sogar der wertvollste Vermögensgegenstand.
Der Gesetzgeber verlangt für Immobilienkaufverträge die notarielle Beurkundung. Dass soll nicht nur den Beweis erleichtern, sondern Käufer und Verkäufer auch vor übereilten Entscheidungen schützen. Der Notar entwirft er einen ausgewogenen Kaufvertrag, bei Fremdentwürfen zeigt er die Risiken auf. Es ist dabei die Aufgabe des Notars alle Parteien zu beraten und eine ausgewogene Vertragsgestaltung zu gewährleisten.
Immobilienkaufverträge unterscheiden sich z.B. je nachdem, ob leere Grundstücke (Bauplätze), Teilflächen-, Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Wohnungen oder Erbbaurechte übertragen werden sollen. Sie finden nachstehend unseren Erfassungsbogen für einen Immobilienkauf, den Sie für Ihre eigenen Vorbereitungen auch als “Checkliste” verwenden können. Uns erleichtert der ausgefüllte Fragebogen die Erstellung des Vertrages oder die Vorbereitung eines Vorgesprächs.
Das Formular können Sie sowohl für einen „Kaufvertrag Wohnung“ als auch für einen „Kaufertrag Haus“ oder andere Grundstücke verwenden.
Immobilienkaufvertrag
Wir erstellen dann – wenn gewünscht – anhand der Angaben den „Notar Kaufvertrag“. Weitere Informationen zum Grundstücks- bzw. Wohnungskaufvertrag finden Sie hier.
Überlassungsverträge, Vorweggenommene Erbfolge
Auch das Verschenken und Übertragen von Immobilien ist beurkundungspflichtig. Grundbesitz oder Vermögen allgemein wird aus verschiedenen Motiven bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise an die Kinder übertragen werden. Häufig um die erbschaftssteuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen oder Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu reduzieren oder um für den Pflegefall vorzubauen. Auch wenn der Ehegatte „mit in das Grundbuch aufgenommen werden soll“, handelt es sich meistens um eine Übertragung des Eigentums.
Sprechen Sie uns gerne zu den verschiedenen Gestaltungsformen an oder nutzen unser Formular.
Schenkung / Überlassung Immobilie
Notare beraten Sie dazu, ob und wie eine Übertragung in Ihrem Fall sinnvoll ist und wie sich Ihre Ziele umsetzen lassen. Der Fragebogen Überlassungsverträge hilft uns dabei für die Vorbereitung und gibt Ihnen einen ersten Überblick.
Weitergehende Informationen zu Überlassungsverträgen und Vermögensübertragungen finden Sie hier.
Erbauseinandersetzung
Bei erb- oder gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen müssen mitunter Immobilien aus der Gesamthand oder dem Gesellschaftsvermögen übertragen werden. Dazu müssen zunächst die “richtigen” Berechtigten im Grundbuch stehen.
Im Erbfall geht es zunächst darum, die Erben im Grundbuch einzutragen. Dazu muss die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form. nachgewiesen werden. In der Regel benötigt man dafür einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis. Wenn ein notarielles Testament vorhanden ist, kann der Nachweis zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll auch dadurch geführt werden. Die Eintragung der Erben im Grundbuch ist in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt gebührenfrei und sollte wahrgenommen werden.
Für die eigentliche Übertragung der Grundstücke aus der Erbengemeinschaft an einzelne Erben oder für die Übertragung aus einer Gesellschaft an einzelne Gesellschafter, ist ein notarieller Auseinandersetzungsvertrag erforderlich. Zum Teil stehen kostengünstigere Alternativen zum Beispiel die Abschichtung oder Anwachsung zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an, wir. finden hierfür den richtigen Weg auch in Abstimmung mit ihrem Steuerberater.
Nachlassverteilung/Erbauseinandersetzung
Befinden sich Grundstücke in einem Gesellschaftsvermögen, zum Beispiel in dem Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (GbR), ist ratsam, noch vor dem Kaufvertragsschluss die Registeranmeldung der GbR durch einen Notar beglaubigen zu lassen, was die Identifizierung der GbR für Kaufvertrag und Auflassung über die Urkundennummer der Registeranmeldung ermöglicht. Nach abgeschlossener Registrierung kann die Identität der eGbR mit der Urkundennummer bezeichneten werden. So kann die Identität der GbR durchgängig durch öffentliche Urkunden nachgewiesen und die Zusammensetzung und der Bestand der Gesellschaft gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden. Seit dem 1.1.2024 müssen GbRs, die ein „eingetragenes” Recht verändern wollen, also auch das Eigentum an einem Grundstück oder zB. auch Dienstbarkeiten etc., sich zunächst in ein (GbR-)Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 47 Abs. 2 GBO iVm §§ 707 ff BGB).
Beides (Erben/GbR) kann die eigentliche Grundstückstransaktion verzögern. Deshalb sollten diese Korrekturen frühzeitig angegangen werden.
Gründung eGbR
Sonstiges, Rechte an Grundstücken
Die Bestellung bzw. Eintragung beschränkter dinglicher Rechte, wie dingliche Vorkaufrechte, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Wegerechte oder Grundschulden benötigen in der Regel notarieller Mitwirkung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Eintragung oder Löschung von solchen Rechten unterstützen können.
Unterschriftsbeglaubigung
Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei dem Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie unterstützen können. Wir begleiten die Parteien durch den gesamten Prozess, von der Beratung über die Vertragsgestaltung bis hin zur Eintragung im Grundbuch, um einen reibungslosen und sicheren Übergang des Eigentums zu gewährleisten.